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Genetisch veränderte Organismen (GVO): Mehr Entscheidungsfreiheit für die Mitgliedstaaten bezüglich der Verwendung in Lebens- und Futtermitteln

Neu ist, dass die Mitgliedstaaten beschließen können, die Verwendung eines GVO in ihrer Lebensmittelkette zu untersagen, auch wenn dieser für die Verwendung als Lebens- oder Futtermittel in der EU zugelassen ist (ein sogenanntes „Opt-out“).

23 April 2015
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Die Kommission stellt heute das Ergebnis ihrer Überprüfung des Entscheidungsprozesses für die Zulassung genetisch veränderter Organismen (GVO) in Lebens- und Futtermitteln vor. Bei der Überprüfung bestätigte sich, dass Änderungen erforderlich sind, die der öffentlichen Meinung Rechnung tragen und die den nationalen Regierungen ein größeres Mitspracherecht in Bezug auf die Verwendung von auf EU-Ebene zugelassenen GVO gewähren – sowohl für den menschlichen Verzehr (Lebensmittel) als auch für die Verfütterung an Tiere (Futtermittel). Aufgrund des Ergebnisses der Überprüfung schlägt die Kommission eine Änderung der Rechtsvorschriften vor, die den Mitgliedstaaten mehr Möglichkeiten einräumen soll, die Verwendung von auf EU-Ebene zugelassenen GVO in Lebens- und Futtermitteln in ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken oder zu untersagen.

Ab sofort ein flexibleres Konzept für die Verwendung von GVO

Der heute von der Kommission angenommene Vorschlag signalisiert den Bürgerinnen und Bürgern in der EU, dass ihre Bedenken, die je nach Land unterschiedlich sein können, berücksichtigt werden. Mit dem neuen Konzept soll das richtige Gleichgewicht erzielt werden zwischen der Beibehaltung eines EU-Zulassungssystems und der Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, frei über die Verwendung von GVO in ihrem Hoheitsgebiet zu entscheiden. Da es wichtig ist, dass ein einheitliches Risikomanagementsystem beibehalten wird – denn dadurch wird EU-weit ein einheitliches Sicherheitsniveau gewährleistet –, werden weder das derzeitige wissenschaftsbasierte Zulassungssystem noch die geltenden Kennzeichnungsvorschriften geändert, mit denen die Wahlfreiheit der Verbraucher sichergestellt wird. Neu ist, dass die Mitgliedstaaten beschließen können, die Verwendung eines GVO in ihrer Lebensmittelkette zu untersagen, auch wenn dieser für die Verwendung als Lebens- oder Futtermittel in der EU zugelassen ist (ein sogenanntes „Opt-out“).

Die Mitgliedstaaten müssen dabei belegen, dass ihre Opt-out-Maßnahmen mit dem EU-Recht, einschließlich der Grundsätze des Binnenmarkts, und mit den internationalen Verpflichtungen der EU (unter anderem den WTO-Regeln) vereinbar sind. Opt-outs müssen auf legitimen Gründen beruhen, die nicht mit denen identisch sein dürfen, die bereits auf EU-Ebene bewertet wurden, also Risiken für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt.

Der Legislativvorschlag wird nunmehr im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.

Mittwoch 22. April 2015/ CE/ Europäische Union.
http://europa.eu/rapid

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