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EU ersucht WTO um Vergeltungsmaßnahmen aufgrund des russischen Einfuhrverbots für Schweinefleisch

Die Europäische Union strebt die Aussetzung von Zugeständnissen in Höhe von jährlich 1,39 Milliarden Euro an (was dem Gesamtwert der relevanten Exporte des Jahres 2013 entspricht), wobei sich die Sanktionen in jedem Jahr um 15 % erhöhen sollen.

11 Januar 2018
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Am vergangenen 19. Dezember legte die Europäische Union dem Präsidenten des Streitbeilegungsgremiums (DSB) der Welthandelsorganisation (WTO) eine Beschwerde im Rahmen des WTO-Verfahrens Russische Föderation - Maßnahmen in Bezug auf die Einfuhr von lebenden Schweinen, Schweinefleisch und anderen Schweineprodukten aus der Europäischen Union (DS475) vor.

Die Russische Föderation und die Europäische Union hatten sich darauf geeinigt, dass die angemessene Frist für die Umsetzung der Empfehlungen und Entscheidungen des DSB durch die Russische Föderation am 6. Dezember 2017 ablaufen sollte. Nach Ansicht der Europäischen Union ist die Russische Föderation diesen Empfehlungen und Entscheidungen des DSB nicht innerhalb der angemessenen Frist nachgekommen. Für den Fall, dass Empfehlungen und Entscheidungen des DSB nicht innerhalb der angemessenen Frist umgesetzt werden, sieht Artikel 22 der DSU eine Entschädigung bzw. die Aussetzung von Zugeständnissen oder sonstigen Pflichten vor.

Die Höhe der beantragten jährlichen Aussetzung entspricht dem Umfang des Schadens aus der Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen, den die Europäische Union aufgrund der Tatsache erlitten hat, dass die Russische Föderation sich nicht an die Empfehlungen und Entscheidungen des DSB gehalten hat. Auf dieser Grundlage strebt die Europäische Union die Aussetzung von Zugeständnissen in Höhe von jährlich 1,39 Milliarden Euro an (was dem Gesamtwert der relevanten Exporte des Jahres 2013 entspricht), wobei sich die Sanktionen in jedem Jahr um 15 % erhöhen sollen.

Angesichts dieser Schritte hat Russland die Behauptung der EU, das Land sei den Empfehlungen und Entscheidungen des DSB nicht innerhalb der festgelegten angemessenen Frist nachgekommen, erneut energisch zurückgewiesen und seinen Einwand gegen den Antrag der EU auf Aussetzung von Zugeständnissen oder sonstigen Pflichten sowie gegen die vorgeschlagene Höhe bekräftigt.

Auf seiner Sitzung vom 3. Januar hat das DSB die Erklärungen zur Kenntnis genommen und die Angelegenheit an ein Schiedsgericht verwiesen.

Mittwoch, 3. Januar 2018/ WTO.
https://www.wto.org

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