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Österreich hebt Übergangsfrist bei Vollspaltenboden-Verbot in der Schweinehaltung auf

Die 17-jährige Übergangsfrist bei Vollspaltenbuchten in der Schweinehaltung wurde als zu lang angesehen.

12 März 2024
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Die im Tierschutzgesetz vorgesehene Übergangsfrist (bis 2040), in der Schweine noch in unstrukturierten Vollspaltenbuchten gehalten werden dürfen, sei mit 17 Jahren zu lang und sachlich nicht gerechtfertigt, so der österreichische Verfassungsgerichtshof, der mit dieser Entscheidung einem Antrag der Burgenländischen Landesregierung stattgegeben hat. Die entsprechende Bestimmung des Tierschutzgesetzes wird daher zum 1. Juni 2025 aufgehoben.

2022 beschloss der Nationalrat in einer Änderung des Tierschutzgesetzes, dass ab 2040 unstrukturierte Vollspaltenbuchten ohne Funktionsbereich (d. h. etwa ohne eigenen Liegebereich) in der Schweinehaltung für alle Haltungseinrichtungen verboten sind. Um den bestehenden landwirtschaftlichen Betrieben Planungssicherheit zu geben und getätigte Investitionen zu schützen, wurde eine Übergangsfrist bis 2040 festgelegt. Für neue Anlagen gilt das Verbot bereits seit dem 1. Januar 2023.

Nach dieser Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs fordert der für Tierschutz und Konsumentenschutz zuständige Bundesminister Johannes Rauch nun eine Übergangsfrist bis 2030.

8. Januar 2024/ VfGH/ Österreich.
https://www.vfgh.gv.at/

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