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Zukunftsfeste Tierhaltung: BMEL startet Notifizierungsverfahren für Bundesförderung

Finanziell gefördert werden sollen künftig sowohl Investitionen in Stall-Neu- und Umbauten als auch laufende Mehrkosten für höhere Tierhaltungsstandards.

30 Mai 2023
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Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat das Notifizierungsverfahren für das geplante Bundesprogramm zur Förderung von Tierwohlställen eingeleitet.

In einem ersten Schritt steht dafür über den Bundeshaushalt eine Milliarde Euro für die Schweinehaltung zur Verfügung. Die Förderung soll zunächst in der Schweinehaltung für Sauen, Aufzuchtferkel und Mastschweine angeboten werden. Um eine möglichst hohe Planungssicherheit für die Betriebe zu gewährleisten, wird eine Förderlaufzeit von zehn Jahren angestrebt.

Investive Förderung:

Die Förderrichtlinien wurden auf Grundlage der Eingaben von Verbänden und Ländern in den beiden Anhörungsverfahren noch einmal überarbeitet und Vorschläge aufgegriffen. Die Förderung für Stall-Neu- oder Umbauten (investive Förderung) ist je nach Investitionssumme gestaffelt. Wer bis zu 500.000 Euro investiert, soll künftig eine Förderung von 60 Prozent der Gesamtbausumme erhalten. Für darüberhinausgehende Investitionen bis zwei Millionen Euro werden 50 Prozent der Kosten gefördert, die weiteren Kosten bis fünf Millionen Euro mit 30 Prozent. Die Förderung erhält, wer bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Der Stall muss tier- und umweltgerecht angelegt sein, beispielsweise mehr Platz bieten, und den Schweinen Zugang zum Außenklima oder Auslauf ermöglichen.

Förderung laufender Mehrkosten:

Für jede Sau bzw. für die im jeweiligen Jahr erzeugten Aufzuchtferkel oder Mastschweine können die Landwirtinnen und Landwirte gefördert werden. Die Förderung ist je nach Anzahl der gehaltenen Tiere gestaffelt. Für bis zu 50 Sauen, 1.500 Aufzuchtferkel und 1.500 Mastschweine werden 80 Prozent der laufenden Mehrkosten gefördert. Für darüberhinausgehende Tierzahlen bis 200 Sauen, 6.000 Aufzuchtferkel und 6.000 Mastschweine werden 70 Prozent der Mehrkosten gefördert.

Dabei ist zu beachten, dass dies keine Bestandsbegrenzung, sondern lediglich eine Förderobergrenze bedeutet. Das heißt, dass also auch Betriebe, die noch mehr Tiere halten, förderfähig sind. Zudem sind auch Teilbetriebsumstellungen förderfähig, um Betrieben den schrittweisen Einstieg in die Vermarktung von tiergerechter erzeugten Produkten zu ermöglichen.

Die Höhe der Pauschale für laufende Kosten wird durch das Thünen-Institut (TI) und das Kuratorium für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft (KTBL) ermittelt. Die Betriebe müssen dazu bestimmte Kriterien einhalten. So sollen beispielsweise mindestens 70 Prozent der Tiere einen intakten, unkupierten Ringelschwanz haben. Auch sollen die Betriebe an einem System zur Verfolgung der Tiergesundheit teilnehmen, wo sie etwa von Veterinärinnen und Veterinären betreut werden.

Aus Gründen der Praktikabilität soll dabei auf bereits bestehende Initiativen und Strukturen aufgebaut werden. In die Förderung sollen grundsätzlich nur die Betriebe einbezogen werden, die über eine Flächenausstattung verfügen, die dem Tierbestand entspricht (max. 2,0 GV/ha) oder über entsprechende Kooperationsverträge verfügen. Das Bundesprogramm soll durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) verwaltet werden.

25. Mai 2023/ BMEL/ Deutschland. https://www.bmel.de/

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