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Strengere Regeln für die Düngung

Das Düngegesetz wurde am 10. März 2017 vom Bundesrat beschlossen. Die Novelle der Düngeverordnung soll am 31. März 2017 im Bundesrat verabschiedet werden.

14 März 2017
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Das Bundeskabinett hat am 15. Februar die Novelle der Düngeverordnung behandelt. Sie beinhaltet schärfere Regeln zugunsten des Gewässerschutzes und der Luftreinhaltung. Gemeinsam mit dem angepassten Düngegesetz soll sie im März im Bundesratsplenum verabschiedet werden. Damit setzt Deutschland die EG-Nitratrichtlinie um.

Durch die Neuregelungen verändert sich die Düngepraxis der Landwirtschaft. Das Ergebnis der strategischen Umweltprüfung zum Verordnungsentwurf ist eindeutig: Die Änderungen an der guten fachlichen Praxis der Düngung kommen dem Gewässerschutz und der Umwelt zugute. Zugleich berücksichtigt das Dünge-Paket jedoch auch die Machbarkeit im landwirtschaftlichen Alltag.

Was ändert sich durch das angepasste Düngegesetz?

  • Ab 2018 müssen tierhaltende Betriebe mit mehr als 2,5 GV je Hektar und mehr als 30 ha landwirtschaftliche Nutzfläche oder mehr als 50 GV eine Stoffstrombilanz erstellen; ab 2023 gilt dies für alle Betriebe mit mehr als 20 ha landwirtschaftliche Nutzfläche oder mehr als 50 GV.
  • Für beide Varianten gilt: Sobald dem Betrieb im jeweiligen Wirtschaftsjahr Wirtschaftsdünger aus anderen Betrieben zugeführt wird, muss eine Stoffstrombilanz erstellt werden.
  • Der Bußgeldrahmen gegen bestimmte Verstöße der Düngeverordnung wird auf bis zu 150.000 Euro erhöht.
  • Eine Befugnis der zuständigen Länderbehörden zum Datenabgleich mit Erhebungen aus anderen Rechtsbereichen soll für düngerechtliche Überwachungszwecke eingeführt werden. (z. B. Daten aus InVeKos, der HIT-Datenbank oder bestimmte Daten, die bei den bau- oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbehörden vorliegen).
  • Schaffung eines bundesweit einheitlichen Rahmens, auf dessen Grundlage ein freiwilliges Qualitätssicherungssystem für Wirtschaftsdünger aufgebaut werden kann. Die Länder können die hierfür erforderlichen konkretisierenden Regelungen bei Bedarf in einer Rechtsverordnung erlassen, sofern der Bund von seiner Verordnungsermächtigung keinen Gebrauch macht.
  • Biogasgärreste werden in die 170 kg N/ha Regelung aufgenommen.
  • Nur durch die Änderung des Düngegesetzes wird die Verabschiedung der Düngeverordnung möglich.

Freitag 10. März 2017/ BMEL/ Deutschland.
http://www.bmel.de

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