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EU: Neue Verordnung mit besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die ASP

Diese Verordnung tritt am dreißigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt vom 21. April 2023 bis zum 20. April 2028.

28 März 2023
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Das Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht die Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission vom 16. März 2023 mit besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605.

Seit der Annahme der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 hat sich die Seuchenlage in der Union weiterentwickelt, und die Mitgliedstaaten haben neue Erfahrungen und Erkenntnisse bezüglich der Epidemiologie der Afrikanischen Schweinepest gewonnen. Daher ist es angezeigt, die derzeit geltenden besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest, die in der genannten Durchführungsverordnung festgelegt sind, unter Berücksichtigung dieser Entwicklungen und zum Zweck der Verhütung der Ausbreitung dieser Seuche in der Union zu überprüfen und anzupassen.

Daher sollten unter Berücksichtigung der Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in den betroffenen Mitgliedstaaten spezifische Verbote und Risikominderungsmaßnahmen für Verbringungen von Sendungen gehaltener Schweine innerhalb dieser Sperrzonen festgelegt und sollte der Anwendungsbereich der derzeit in den Unionsvorschriften festgelegten besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen entsprechend ausgeweitet werden.

Um für Klarheit und Transparenz der Unionsvorschriften zu sorgen, sollten nach Bestätigung eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen oder Wildschweinen in einem zuvor seuchenfreien Mitgliedstaat oder einer zuvor seuchenfreien Zone die betroffenen Gebiete auf Unionsebene als Schutz- und Überwachungszonen oder – im Falle von Wildschweinen – als infizierte Zone ausgewiesen und in Anhang II der vorliegenden Verordnung mit Angabe der Dauer dieser Regionalisierung gelistet werden.

Um die territoriale Kontinuität von Sperrzonen für gehaltene Schweine oder Wildschweine zu gewährleisten, sollte es in bestimmten Situationen und gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Risikobewertung auch möglich sein, zuvor seuchenfreie Zonen nach Bestätigung eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest als Sperrzonen II oder III in Anhang I der vorliegenden Verordnung zu listen, anstatt diese Zonen in deren Anhang II zu listen.

Aufgrund des unmittelbaren Risikos einer weiteren Ausbreitung dieser Seuche, die bei Wildschweinen nachgewiesen wurde, sollten jedoch Verbringungen von Sendungen von gehaltenen Schweinen und daraus gewonnenen Erzeugnissen aus den in Anhang II der vorliegenden Verordnung gelisteten infizierten Zonen in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer nicht genehmigt werden.

17. März 2023/ Amtsblatt der Europäischen Union/ Europäischen Union.
https://eur-lex.europa.eu

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