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Biolebensmittel: grünes Licht für neue EU-Vorschriften

Am Mittwoch verabschiedete der Agrarausschuss die neuen Vorschriften, die das Vertrauen der Verbraucher in Biolebensmittel stärken und das Wachstumspotenzial des Sektors steigern sollen.

30 November 2017
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Die Europaabgeordneten haben grünes Licht für die neue EU-Verordnung über ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen gegeben. Die Verordnung wurde von den Verhandlungsführern des Parlaments und den Regierungen der EU-Mitgliedstaaten am vergangenen 28. Juni beschlossen und am Montag vom Sonderausschuss Landwirtschaft mit 29 zu 11 Stimmen und 4 Enthaltungen gebilligt.

Zur Stärkung des Verbrauchervertrauens:

  • Strenge, risikobasierte Kontrollen entlang der Lieferkette, die auf Drängen des Parlaments vor Ort und in allen Betrieben durchgeführt werden sollen, und zwar mindestens einmal jährlich oder alle zwei Jahre, wenn es in den drei vorangehenden Jahren keine Beanstandungen gegeben hat.
  • Einfuhren müssen den EU-Standards entsprechen: Die derzeitigen „Gleichwertigkeitsregeln“, nach denen Nicht-EU-Länder ähnliche, aber nicht dieselben Standards einhalten müssen, werden innerhalb von fünf Jahren auslaufen. Um eine plötzliche Unterbrechung der Versorgung zu vermeiden, könnte die Kommission für einen verlängerbaren Zeitraum von zwei Jahren die Einfuhr bestimmter Produkte zulassen, auch wenn diese nicht vollständig den EU-Standards entsprechen (z. B. aufgrund spezifischer Klimabedingungen).
  • Verunreinigung mit Pestiziden: Die Landwirte sind verpflichtet, Vorsichtsmaßnahmen zur Vermeidung von Kontaminationen zu treffen. Wenn der Verdacht besteht, dass ein nicht zugelassenes Pestizid oder Düngemittel vorhanden ist, darf das Endprodukt bis zur weiteren Untersuchung nicht mit dem Bio-Label gekennzeichnet werden. Wenn die Kontamination vorsätzlich erfolgt ist oder der Landwirt die neu eingeführten Vorsichtsmaßnahmen nicht anwendet, verliert das Produkt seinen Bio-Status.
  • Die Mitgliedstaaten, die derzeit Schwellenwerte für nicht zugelassene Stoffe in ökologischen Lebensmitteln – wie etwa Pestizide – anwenden, können dies auch weiterhin tun, wenn sie es anderen EU-Ländern gestatten, Biolebensmittel, die den EU-Vorschriften entsprechen, auf ihren Märkten zu vermarkten.

Vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Kommission über die Effizienz der EU-Vorschriften und der nationalen Schwellenwerte berichten und gegebenenfalls einen Gesetzentwurf zu ihrer Harmonisierung vorlegen.

Zur Förderung der Produktion von Biolebensmitteln in der EU:

  • Erweiterung des Angebots an ökologischem Saatgut und Tieren: Eine bessere Datenerhebung über die Verfügbarkeit von ökologischem Saatgut und Tieren soll deren Angebot erhöhen, um den Bedürfnissen der Biobauern gerecht zu werden. Die Ausnahmeregelungen, die die Verwendung von konventionellem Saatgut und Tieren in der ökologischen/biologischen Produktion gestatten, sollen 2035 auslaufen, aber diese Frist könnte je nach dem Anstieg des Angebots an ökologischem Saatgut und Tieren verlängert oder verkürzt werden.
  • Gemischte Betriebe: Es wird gestattet, dass Betriebe sowohl konventionelle als auch ökologische Lebensmittel produzieren, sofern die beiden landwirtschaftlichen Tätigkeiten klar und wirksam voneinander getrennt sind.
  • Leichtere Zertifizierung für Kleinbauern: Eine Gruppenzertifizierung für Kleinbauern soll diesen das Leben erleichtern und mehr von ihnen für den ökologischen Landbau gewinnen.

Weitere Einzelheiten zu den neuen EU-Vorschriften sind unter Background note einsehbar.

Mittwoch, 22. November 2017/ EP/Europäische Union.
http://www.europarl.europa.eu

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